Zum 1. Januar 2021 ist auf Beschluss der deutschen Bischöfe das einheitliche Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids, das Betroffenen sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet worden. Es löste das zuvor bereits seit 2011 bestehende Verfahren der Zentralen Koordinierungsstelle in Bonn ab.
Die Leistungen werden nach dem neuen Verfahren von der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) festgesetzt und ausgezahlt. Bis zum 31. August 2023 sind bundesweit insgesamt 2.419 Anträge eingegangen, von denen 2.198 beschieden wurden.
Die Leistungen erfolgen freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Sachverhalte werden nicht juristisch aufgearbeitet. Es wird lediglich aufgrund der subjektiven Schilderung von Betroffenen eine Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt. Deren Grundlage sind, nach Kontaktaufnahme mit den Unabhängigen Ansprechpersonen oder dem Team Intervention des Erzbistums Paderborn durch die Betroffene oder den Betroffenen, Gespräche mit den Ansprechpartnern sowie eine schriftliche Darstellung der Vorwürfe.
Da es für Betroffene oft nicht möglich ist, Beweise für eine Grenzverletzung oder einen Übergriff beizubringen, wird lediglich geprüft, ob die geschilderten Inhalte in ihrer Darstellung schlüssig und plausibel erscheinen und keinen objektiven Tatsachen widersprechen. Auch erfolgt die Festsetzung der Leistungen unabhängig von üblichen Verjährungsfristen. Diese niedrigschwellige Vorgehensweise soll Betroffenen Belastungen, Retraumatisierungen und Kostenrisiken, die Zivilklagen mit sich bringen können, ersparen.
Klagen vor staatlichen Zivilgerichten unterliegen den zivilrechtlichen Vorgaben und Anforderungen, sowohl auf Seiten des Klägers / der Klägerin wie des Beklagten. Dazu gehört unter anderem, dass der Kläger / die Klägerin, anders als im Anerkennungsverfahren, für den geltend gemachten Anspruch Beweis antreten muss. Auch Verjährungsfristen können eine Rolle spielen.
Verfahren zu Leistungen in Anerkennung des Leids (UKA-Verfahren) | Zivilrechtliche Klage |
Freiwillige Leistungen ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, ohne juristische Prüfung | Juristische Prüfung, ob Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen |
Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) setzt Leistung fest und zahlt aus | Zivilgericht urteilt aufgrund streitiger Verhandlungen |
Freiwilliges Anerkennungsverfahren | Juristisches Verfahren nach staatlichem Recht |
Unabhängig von Verjährungsfristen | Ansprüche unterliegen der Verjährung, die im Einzelfall geltend gemacht werden kann |
Plausibilität der Missbrauchsvorwürfe ausreichend | Beweisführung im Rechtssinne erforderlich, die Beweislast liegt grundsätzlich beim Anspruchssteller |
Niedrigschwellig | Mit Verfahrensaufwänden verbunden |