Mit Wirkung vom heutigen Tag tritt für das Land Nordrhein-Westfalen eine Änderung der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), aktuell befristet bis zum 21.12.2021, in Kraft.
Auf der Grundlage des unverändert gebliebenen § 2 Abs. 7 CoronaSchVO und in Abstimmung mit der Staatskanzlei in Düsseldorf bleiben die Regeln für die Feier der Gottesdienste unverändert.
Das bedeutet u.a., dass weiterhin keine Maske getragen zu werden braucht an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 m haben oder alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Außerhalb des Platzes besteht Maskenpflicht. Beim gemeinsamen Singen entfällt die Maskenpflicht nur, wenn die Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind, wobei für getestete Personen ein PCR-Test oder ein höchstens 6 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 13 CoronaSchVO). Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske generell ausgenommen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO).
Für Gottesdienste besteht auch weiterhin keine Pflicht zur Umsetzung von Zugangsbeschränkungen (3G-Regel, 2G-Regel, 2Gplus-Regel), wie sie die neue Corona-Schutzverordnung ansonsten für weite Bereiche des öffentlichen Lebens vorsieht (vgl. § 4 CoronaSchVO). Es bleibt bei unserer Empfehlung, für Gottesdienste mit größerer Nachfrage, insbesondere zu Weihnachten und zum Jahreswechsel, von der Möglichkeit der Anwendung der 3G-Regel oder auch der 2G-Regel Gebrauch zu machen, wenn zugleich sichergestellt ist, dass es parallel auch ein Angebot ohne Zugangsbeschränkungen gibt. Kann dies nicht in ein und derselben Kirche gewährleistet werden, so ist ein solches Angebot an einer anderen Stelle im Pastoralen Raum vorzusehen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung (vgl. § 4 Abs. 7 CoronaSchVO).
Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Corona-Tests getesteten Personen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 8 letzter Halbsatz CoronaSchVO). Für die Zeit der Schulferien wird vermutlich davon auszugehen sein, dass die Testerleichterungen für Schülerinnen und Schüler, wie während der Herbstferien, ausgesetzt werden. Da die aktuelle Verordnung jedoch bis zum 21.12.2021 befristet ist, bleibt die Regelung abzuwarten. Von Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen und Veranstaltungen nach Maßgabe der 2G-Regel oder der 2Gplus-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren ausgenommen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 letzter Satz CoronaSchVO).
Für den Chorgesang im Gottesdienst gelten die bisherigen Regelungen weiterhin (Chorgesang mit Abstand zur Gemeinde und ohne Maske bei 3G; gemeinsames Singen mit der Gemeinde mit Maske). Konzerte in Kirchen sind keine Versammlungen zur Religionsausübung, sodass für diese die 2G-Regel gilt (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO).
Für Beerdigungen gilt die 3G-Regel (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 7 CoronaSchVO). Diese Beschränkung gilt nicht für liturgische Begräbnisfeiern, da es sich hier um gottesdienstliche Feiern im Rahmen der Religionsausübung handelt.
Für den Zugang zu Pfarrheimen gilt, dass auch hier je nach Art der Veranstaltung die dafür in der Corona-Schutzverordnung vorgesehenen Zugangsbeschränkungen (je nach Art der Veranstaltung 3G-Regel, 2G-Regel oder 2Gplus-Regel) zu beachten sind, soweit es sich nicht um eine gottesdienstliche Feier handelt. Auch Pfarrbüros können unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzstandards offengehalten werden. Für Besucherinnen und Besucher sollte die 3G-Regel Anwendung finden.
Für Sitzungen von Gremien gilt die 3G-Regel (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO).
Bei Anwendung von Zugangsbeschränkungen (3G-Regel, 2G-Regel, 2Gplus-Regel) ist eine effektive Kontrolle sicherzustellen. Dazu gehört auch im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der vorgelegten Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier (Personalausweis, Führerschein o.ä.). Jedes Hygienekonzept muss auch die Art der Umsetzung dieser Kontrollpflicht dokumentieren.
Soweit hier nicht ausdrücklich erwähnt, gelten selbstverständlich alle übrigen Hygiene- und Schutzstandards weiterhin. Hierzu verweisen wir auch auf den Abschnitt II der Anlage zur Corona-Schutzverordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO).
Im Land Hessen tritt zum 25.11.2021 eine neue Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV), befristet bis zum Ablauf des 23.12.2021, in Kraft. Hinsichtlich der Regelungen zu Gottesdiensten ergeben sich keine Änderungen. Die bisherigen Abstands- und Hygienekonzepte gem. § 5 CoSchuV sind weiterzuführen (vgl. § 17 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV).
Auch die Niedersächsische Corona-Verordnung in der Fassung vom 23.11.2021, aktuell befristet bis zum Ablauf des 22.12.2021, nimmt religiöse Veranstaltungen, wie auch Sitzungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, von den Zugangsbeschränkungen (3G-Regel, 2G-Regel, 2Gplus-Regel) aus (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2). Zu beachten sind die Regelungen zum Abstand, zur Belüftung, zur Maskenpflicht und zum Hygienekonzept (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 und § 5).
Für den gesamten Bereich des Erzbistums Paderborn gilt, dass zusätzlich immer auch mögliche weitergehende Beschränkungen durch Verfügungen der örtlichen Behörden im Blick zu halten sind.