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Erzbistum Paderborn
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© Ground Picture / Shutterstock.com

Die veränderte Grundordnung gilt jetzt auf Dauer

Paderborns neuer Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz setzt veränderte Grundordnung des kirchlichen Dienstes in Kraft

Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz, der am 10. März 2024 in sein Amt als neuer Paderborner Erzbischof eingeführt wurde, hat als eine seiner ersten Amtshandlungen die veränderte „Grundordnung für den kirchlichen Dienst“ für das Erzbistum Paderborn in Kraft gesetzt. Was aufgrund der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles im Erzbistum Paderborn zunächst seit dem 1. Januar 2023 nur vorläufig anwendbar war, erlangt jetzt auf Dauer Rechtskraft. Damit ist die von den deutschen Bischöfen geänderte Fassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom November 2022 nun auch im Erzbistum Paderborn dauerhaft rechtsgültig und gibt Orientierung für den kirchlichen Dienst.

„Als Kirche sind wir durch die nun gültige ‚Grundordnung für den kirchlichen Dienst‘ in die Verantwortung genommen“, unterstreicht Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz. Auch als Organisation müsse Kirche nach außen deutlich sichtbar machen und ausstrahlen, was ihr selbst Orientierung und Maßstab ist. Die Zeugenschaft betreffe die ganze Organisation. „Die Botschaft Jesu vom liebenden, zugewandten und barmherzigen Gott ist unsere Mitte. Diese Kernbotschaft gilt es, zu verkünden und mit Leben zu füllen in allen Bereichen der Kirche.“ Kirche bedeute Vielfalt, eine Vielfalt, die das tatsächliche Leben abbilde und fördere.

Was ist neu?

Die neue, nun im Erzbistum Paderborn verbindlich gültige „Grundordnung für den kirchlichen Dienst“ enthält spezifisch dienstrechtliche Regelungen, macht aber auch zentrale Aussagen zu den Strukturmerkmalen und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes und wesentlicher Kennzeichen katholischer Identität. In ihrer Neufassung gilt die Grundordnung für alle Handlungsfelder des kirchlichen Dienstes und alle Beschäftigtengruppen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Sie entfaltet Wirkung für Angestellte, Kirchenbeamte, Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat, Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (beispielsweise Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind, wobei besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensleute weiterhin gelten.

Neu ist vor allem der institutionenorientierte Ansatz. Beim bisherigen überwiegend personenbezogenen Ansatz stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. Nach dem institutionenorientierten Ansatz sind der Dienstgeber und seine Führungskräfte aufgerufen, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu stärken und zu schützen. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden.

Private Lebensgestaltung unantastbar

Ein wichtiges Charakteristikum der neuen Grundordnung ist: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers. Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung beziehungsweise einer Weiterbeschäftigung entgegen.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für pastorale und katechetische Dienste und zum anderen für diejenigen Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Gesichter der unbedingten Liebe Gottes

Vielfalt wird in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Gesichter der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.

Ein Beitrag von:
Team Presse

Thomas Throenle

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