Welche Befugnisse hat ein Diözesanadministrator?
Der Diözesanadministrator verwaltet eine Diözese während einer Sedisvakanz bis zur Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhls. Mit Annahme seiner Wahl erlangt der Diözesanadministrator Amtsgewalt, ist aber in seinen Befugnissen insoweit eingeschränkt, als er keine Entscheidungen treffen darf, die den nächsten Bischof binden oder in seiner Amtsführung hindern. Es gilt der Grundsatz „Sede vacante nihil innovetur“ (Während der Bischofsstuhl leer ist, darf nichts verändert werden). Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Administrator keine neuen Pfarrer ernennen darf. Ansonsten hat er die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Diözesanbischof.
Ein Diözesanadministrator muss nach Kirchenrecht Priester und mindestens 35 Jahre alt sein.