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Erzbistum Paderborn
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© Thomas Throenle / Erzbistum Paderborn

Kirchenvorstände unterstützen und begleiten

Broschüre „Steuerpflichten der Kirchengemeinden“ erschienen

Mit der jetzt erschienenen Broschüre „Steuerpflichten der Kirchengemeinden“ unterstützt das Erzbistum Paderborn das ehrenamtliche Engagement der Kirchenvorstandsmitglieder in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen der Erzdiözese. „Wir stellen in Grundzügen die steuerlichen Pflichten auf der Ebene der Kirchengemeinden vor und informieren über Änderungen im Steuerrecht“, erklärt Wolfgang Schulte als Leiter der Abteilung Steuern im Bereich Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariats Paderborn den Inhalt der neuen, 80 Seiten starken Handreichung. Insbesondere berücksichtige die Broschüre den Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und die hiermit einhergehenden Folgen für die Kirchengemeinden. „Die Mitglieder der Kirchenvorstände unserer Kirchengemeinden leisten eine verantwortungsvolle Arbeit, wofür ich sehr dankbar bin. Ich freue mich darüber, dass wir als Verwaltungsbehörde des Erzbistums mit der Informationsbroschüre das verlässliche Engagement der Kirchenvorstände vor Ort unterstützen“, unterstreicht Prälat Thomas Dornseifer, Ständiger Vertreter des Paderborner Diözesanadministrators.

„In den letzten Jahren führten vielfältige Rechtsänderungen dazu, dass auch die Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts sich mehr denn je mit steuerrechtlichen Pflichten befassen müssen“, erläutert Steuerexperte Wolfgang Schulte den Hintergrund für die Entwicklung der Handreichung. Alle Kirchengemeinden seien beispielsweise vom Paradigmenwechsel bei der Umsatzbesteuerung betroffen: Zukünftig gelten demnach die allgemeinen Regelungen der Umsatzbesteuerung – mit nur noch wenigen Ausnahmen – auch für die Kirchengemeinden. Das hat zur Folge, dass sämtliche Geschäftsvorfälle in den Pfarrgemeinden steuerlich neu bewertet werden müssen, wie beispielsweise die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen- und Getränken beim Pfarrfest oder von Waren des „Eine-Welt-Ladens“ der Gemeinden.

Die neu erschienene Handreichung informiert umfassend über Fragen der Ertrags- und Umsatzbesteuerung auf der Ebene der Kirchengemeinden. Darüber hinaus finden sich in der Informationsschrift die jeweiligen steuerlichen Vorgaben, die für eine Vielzahl von Tätigkeiten in den Kirchengemeinden gelten. Hinweise gibt es zudem zu weiteren Steuerpflichten der Kirchengemeinden, beispielsweise zur Grundsteuer und Grunderwerbsteuer. Vertiefende Ausführungen betreffen die Rechnungspflichtangaben, den Vorsteuerabzug, die Bauabzugsteuer sowie das Spendenrecht.

Handreichung ist Orientierungshilfe

„Wir haben bewusst eine ‚Handreichung‘ erarbeitet“, betont der Leiter des Bereichs Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat, Finanzdirektor Dirk Wummel, und zerstreut damit mögliche Sorgen von Kirchenvorstandsmitgliedern in den Pfarrgemeinden des Erzbistums. Die Broschüre sei als „Orientierungshilfe“ für die Mitglieder der Kirchenvorstände gedacht und konzipiert. Die in der Handreichung zusammengestellten Informationen hätten nicht den Zweck, die steuerrechtliche Prüfung und Bewertung von einzelnen Sachverhalten in die alleinige Verantwortung des Kirchenvorstandes zu übertragen. Die Zusammenstellung der maßgebenden Vorschriften schärfe vielmehr den Blick dafür, dass beispielsweise bei der Planung neuer Projekte oder Betätigungen sowie bei Nutzungsänderungen mögliche steuerliche Auswirkungen mit bedacht werden müssen. „Nur durch die Mitwirkung der örtlichen Entscheidungsträger lässt sich sicherstellen, dass die Kirchengemeinden ihren steuerlichen Pflichten nachkommen“, weiß Finanzdirektor Wummel. „Die Steuerreferentinnen und Steuerreferenten auf der Ebene der Katholischen Gemeindeverbände sind und bleiben verlässliche Ansprechpersonen, beraten und unterstützen bei der praktischen Umsetzung der steuerlichen Vorgaben. Gegebenenfalls erstellen sie auch die vorgesehenen Steuererklärungen.“

Broschüre "Steuerpflichten der Kirchengemeinden" zum Download.

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Ein Beitrag von:
Team Presse

Thomas Throenle

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