Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist große Stärke der Kommission
Prof. Dr. Ernst Hauck, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a. D., stellvertretender Vorsitzender der UKA, erläutert die unterschiedlichen Fallzahlen bei den Bistümern. Er berichtet, dass die Unabhängige Kommission im Jahr 2021 19-mal im Plenum und seit der Einrichtung der Kammern im Juni 16-mal in Kammern getagt habe, die sich aus jeweils drei oder vier Mitgliedern der Kommission zusammensetzten. Mit Beginn des Jahres 2022 sei sogar eine dritte Kammer eingerichtet worden.
Die UKA habe im Jahr 2021 in 606 Fällen auf Anerkennungsleistungen von insgesamt 12.890.200 Euro entschieden. Abzüglich der vorher durch die kirchlichen Institutionen, auch im Zusammenhang mit dem Verfahren der ZKS, gezahlten Beträge in Höhe von 3,5 Millionen Euro seien bisher knapp 9,4 Millionen Euro direkt durch die UKA ausgezahlt worden. Diese schnelle und unmittelbare Umsetzung der Entscheidungen sei der UKA wichtig. „Eine der Stärken unserer Kommission ist die interdisziplinäre Zusammenarbeit, die ich hier erlebe: Fachleute aus den Bereichen Recht, Medizin, Psychologie und Soziologie bringen hier konstruktiv ihre Kompetenzen ein, mit dem gemeinsamen Ziel, für die Betroffenen eine angemessene Anerkennungsleistung zu erzielen und etwas Positives zu bewirken“, so der frühere Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht.
Priorisierung von besonderen Fällen
Die UKA-Vorsitzende Margarete Reske berichtet, dass 128 Anträge priorisiert worden seien, z. B. wegen hohen Alters oder schwerer Erkrankung des oder der Betroffenen. Sie betont, der Bericht stelle angesichts der Anlaufphase Anfang des Jahres 2021 eine Momentaufnahme dar, die keine endgültigen Schlüsse auf den Verlauf des Jahres 2022 zulasse. Die Entwicklung sei sehr stark im Fluss. Wichtig sei auch, dass die UKA in etwa 47 Fällen (acht Prozent der Anträge) Anerkennungsleistungen über 50.000 Euro ausgesprochen habe. Diese Möglichkeit sehe die Verfahrensordnung vor. Die Zustimmung der kirchlichen Institution, die hierzu erteilt werden müsse, sei in allen Fällen gegeben worden, so Reske. Sie fügt hinzu: „Über das Zahlenwerk darf keinesfalls der Einzelfall aus dem Blick geraten. Jeder Antrag wird durch die Vorsitzenden und die jeweiligen Berichterstatter intensiv vorbereitet und in der Sitzung gemeinsam begründungstief beraten. Mit den Mitgliedern der UKA hoffe ich, dass auf diese Weise das unermessliche Leid der Betroffenen eine Anerkennung erfährt, das ihnen aus der katholischen Kirche heraus in ihrer Jugend zugefügt wurde und das sich auf ihr ganzes Leben auswirkt.
Den Tätigkeitsbericht 2021 der UKA finden Sie als PDF-Datei zum Herunterladen unter www.anerkennung-kirche.de/wir-fuer-sie/taetigkeitsbericht.
Hintergrund
Die Mitglieder der UKA stehen in keinem Anstellungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu der katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig.
Die UKA nimmt grundsätzlich nur von kirchlichen Institutionen oder den dort benannten Ansprechpersonen übersandte Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids von sexuellem Missbrauch Betroffener entgegen und entscheidet über die HÖhe der Leistungen, die ausgezahlt werden. Die UKA ist bundesweit tätig, sodass es bundesweit im Sinne einer Gleichbehandlung zu vergleichbaren Entscheidungen kommt. Der Begriff des sexuellen Missbrauchs im Sinne der Ordnung umfasst dabei sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Leistungsanträge sind auch für Betroffene möglich, die bereits auf Empfehlung der Zentralen Koordinierungsstelle und auf der Basis damals niedriger vorgesehener Anerkennungsbeträge Zahlungen erhalten haben (sogenannte Altanträge). Die aktuelle Ordnung des Verfahrens ermöglicht der UKA zusätzlich, einstimmig in kleineren Spruchkörpern (sogenannten Kammern) zu entscheiden. Bei grundsätzlichen Fragen oder strittigen Entscheidungen müssen wie bisher weiter mindestens fünf Mitglieder der UKA zusammenkommen, um beschlussfähig zu sein. In den Sitzungen der Kommission ist eine interdisziplinäre Beratung und gründliche Prüfung jedes Antrags auch weiterhin die Grundvoraussetzung für eine angemessene und ausgewogene Entscheidung der UKA.