Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) hat durch Presseberichte zur Kenntnis genommen, dass am 13. Juni 2023 in dem Rechtsstreit 5 O 197/22 beim Landgericht Köln ein Urteil ergangen ist, das dem Kläger einen Betrag von 300.000 € zuerkannt hat. Bislang sind der genaue Streitgegenstand des Rechtsstreits und der Entscheidungsinhalt den Kommissionsmitgliedern nicht bekannt. Die UKA stellt jedoch bereits jetzt klar, dass diese Entscheidung bei Eintritt der Rechtskraft im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis Berücksichtigung finden wird.
Der Umstand, dass derzeit noch unklar ist, ob die Parteien Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts einlegen werden, sowie ob und ggf. mit welchem Inhalt das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird, hindert die UKA indes nicht, während des Schwebezustandes die teilweise sehr dringlichen Anträge der Betroffenen auf der Basis der bisher in vergleichbaren Fällen rechtskräftig zuerkannten Schmerzensgelder zu bescheiden. Die UKA geht davon aus, dass die rechtskräftige Entscheidung über den Streit, über den das Landgericht jetzt in seinem Urteil befunden hat, Einfluss auf den finanziellen Zahlungsrahmen für Anerkennungsleistungen hat. Denn er bemisst sich nach dem oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder (Zf. 8 Abs. 1 VerfOA). Dies ist ein Umstand, der die Betroffenen nach Ziffer 12 Abs. 2 VerfOA als neue Information dazu berechtigt, nach Abschluss ihres Verfahrens ihren Antrag der UKA zur erneuten Prüfung vorzulegen.
Die Mitglieder der UKA behalten sich vor, nach Vorliegen der Entscheidungsgründe des Landgerichts Köln gegebenenfalls auf dessen Inhalt weiter einzugehen.